Registrieren Login

Allgemeine Geschäftsbedingungen der OHARA GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der OHARA GmbH

 

§ 1 Geltung

Die OHARA GmbH handelt ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (OHARA-AGB). Diese Vertragsbedingungen  (OHARA-AGB) gelten auch für Folgeaufträge. Der Einbeziehung von abweichenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung der Ware an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Diese  OHARA-AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie sind dauerhaft unter www.ohara-gmbh.com abrufbar.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir Waren auf unserer Website präsentieren, dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich, also in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

 

§ 3 Erfüllungsort, Transportkosten

1) Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Lager Hofheim, wenn gesondert nichts anderes vereinbart wird. Die Transportkosten einschließlich der Kosten einer Versicherung des üblicherweise von der Lieferantin genutzten sachgerechten Transportmittels trägt der Abnehmer.

Der Kunde ist berechtigt, gegen Übernahme der Mehrkosten ein anderes als das von der Lieferantin vorgesehene Transportmittel zu wählen.

2) Der Versand erfolgt in der für die Lieferung erforderlichen preisgünstigsten Verpackung.

 

§ 4 Lieferung

1) Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Das gilt auch, wenn weder uns noch unseren Zulieferanten ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

Die Lieferverpflichtung von Ohara entfällt entschädigungslos, sofern sie durch staatliche Maßnahmen des Waren-Herkunftslandes oder supranationale Organisationen, Kriegsereignisse oder Naturkatastrophen an der Erfüllung ihrer Verpflichtung dauernd gehindert ist.

2) Eine Lieferfrist verlängert sich bei rechtmäßigem Streik und Aussperrung, sofern ein unabhängiger Zulieferer betroffen ist, auch im Falle derartiger rechtswidriger Arbeitskämpfe, um die Dauer der jeweils darauf beruhenden Betriebsunterbrechung.

3) Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

4) Kommt der Kunde seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls entsprechend angemessen.

5) Die Lieferantin ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen. Die Lieferung von Mehrmengen bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Menge ist zulässig.

 

§ 5 Preis, Zahlung und Verzug

1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der im Leistungszeitraum jeweils gültigen Höhe.

2) Der Kaufpreis ist bei Übergabe sofort ohne Abzug fällig, soweit nicht für den einzelnen Auftrag besonders vereinbart.

3) Sofern zeitlich gestaffelte Lieferungen Vertragsinhalt sind, ist der Kaufpreis mit jeder Teillieferung fällig.

4) Der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges entsprechende Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. Die Lieferantin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Die Lieferantin ist berechtigt, ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht auch bei Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich vorangegangener Lieferungen auszuüben.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 dieser AGB unberührt.

6) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch der Lieferantin auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann die Lieferantin generell nach einer angemessenen Frist nach ihrer Wahl Sicherheitsleistung unter Zahlung Zug um Zug gegen die Leistung verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Lieferantin vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 6 Gewährleistung

1) Die Güte und Beschaffenheit der gelieferten Ware richtet sich nach der bei der Angebotserstellung oder der Auftragsbestätigung durch die Lieferantin übergebenen Spezifikation und Beschreibung des Vertragsgegenstandes. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Ware mangelfrei ist, sofern sie der in der Spezifikation angegebenen Beschaffenheit entspricht. Die Lieferung von Mindermengen bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Menge stellt keinen Mangel dar.

2) Bei Mängeln der gelieferten Ware kann der Kunde zunächst allein als Nacherfüllung die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Die Frist für die Nachlieferung muss den Zeitraum berücksichtigen, den die Lieferantin zur Ersatzbeschaffung der Ware aus dem gleichen Herkunftsland, aus dem die mangelhafte Ware stammt, benötigt.

3) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(4) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6)Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung oder nachdem eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist kann der Kunde nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der Regelungen in § 7 dieser AGB verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7) Der Abnehmer verpflichtet sich, die Ware nach Empfang jeder einzelnen Lieferung und vor einer eventuellen Verarbeitung gründlich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich mit einer Höchstfrist von 7 Tagen der Lieferantin anzuzeigen.

8) Nicht erkennbare Mängel der Ware sind unverzüglich nach der Entdeckung der Lieferantin anzuzeigen.

9) Die Abtretung oder Verpfändung von Gewährleistungsansprüchen ohne Übereignung der Ware an Dritte ist ausgeschlossen.

10) Der Abnehmer verpflichtet sich die Lieferantin unverzüglich in vollem Umfang zu informieren, wenn ihm gegenüber durch seinen Kunden Gewährleistungsansprüche erhoben werden.

 

§ 7 Haftung

1) Die Lieferantin haftet nicht für leicht fahrlässiges Handeln, einschließlich leicht fahrlässiges Handeln ihrer leitenden Angestellten und sämtlicher Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um Pflichten handelt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind oder auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen durfte.

2) Die Lieferantin haftet grundsätzlich nicht für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare und vom Vertragspartner beherrschbare Schäden, sofern der Vertragspartner nicht konkret auf deren Vermeidung besonders vertrauen darf.

Insbesondere haftet die Lieferantin nicht für Schäden, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb oder mangelnde Überwachung von Anlagen des Abnehmers, mit denen Vertragsprodukte verarbeitet werden, entstehen.

3) Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Haftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss, sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Zudem haftet die Lieferantin nicht für Mangelfolgeschäden, für die eine Haftung wegen sonstiger Pflichtverletzungen in Betracht kommt, es sei denn, dass der andere Vertragsteil aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen durfte oder vertragswesentliche Pflichten betroffen sind.

4) Von den Haftungsbeschränkungen ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Lieferantin die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(5) Die sich aus § 7 Abs 1)-3) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum der Lieferantin. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch in einem eventuell gehandhabten Kontokorrentverhältnis und auch hinsichtlich der Saldoforderung.

2) Der Kunde ist zur Veräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Diese Ermächtigung gilt nicht, sofern die Weiterveräußerung an Kunden erfolgt, die die Abtretung

der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder jedenfalls im Hinblick auf den enthaltenen Anteil der Leistung der Lieferantin beschränkt haben.

3) Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrunde entstehende Forderungen (z. B. § 950 BGB) tritt der Kunde schon jetzt an die Lieferantin ab. Die Lieferantin nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der Lieferantin ist der Abnehmer zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Lieferantin nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, Insolvenzantrag gestellt wird, zahlungsunfähig wird oder nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch der Lieferantin auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.

Der Kunde hat der Lieferantin die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen auf Verlangen mitzuteilen und seinen Kunden die Abtretung anzuzeigen. Die Abtretung der Kaufpreisforderung des Abnehmers gegenüber seinen Kunden an Dritte ist bis zur Höhe der Forderung der Lieferantin ausgeschlossen. Die Lieferantin ist berechtigt, nach Eintritt des Zahlungsverzugs die Herausgabe der unbezahlten Ware sofort zu verlangen.

4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für die Lieferantin als Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen der Lieferantin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Lieferantin das Miteigentum an der neuen Sache, welches dem Verhältnis ihres Warenwerts zum Verhältnis des Warenwerts anderer Lieferanten entspricht. Sofern eine Vermischung oder Verarbeitung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Abnehmers und die des Kunden des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer der Lieferantin anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Abnehmer oder der Kunde des Abnehmers verwahrt das Eigentum für die Lieferantin.

5) Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung neu hergestellten Sachen gelten die Ziff. 1) bis 3) entsprechend.

6) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer eine wechselmäßige Haftung der Lieferantin begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt und die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener.

 

§ 9 Verjährung

1) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs 1 Nr 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 7 Absatz 4) und 5) ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 10 Garantie - Schutzrechte

Der Kunde steht im Wege der selbständigen Garantie dafür ein, dass für den Fall, dass OHARA aufgrund von Entwürfen und Spezifikationen des Kunden produziert, er uneingeschränkter Rechtsinhaber ist. Werden Patent-, Urheber- oder Markenschutzrechte gegen Ohara GmbH von dritter Seite diesbezüglich dennoch erhoben, hat der Kunde die Ohara GmbH von allen diesbezüglichen Kosten und Forderungen freizustellen.

 

§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand

1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2) Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis wird der Sitz der Lieferantin vereinbart. Als Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der OHARA GmbH zuständige Gericht und nach Wahl der Lieferantin auch dasjenige des Abnehmers bestimmt.

3) Sämtliche Vereinbarungen der Parteien über das Vertragsverhältnis einschließlich der Abänderung dieser Klausel sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

OHARA GmbH
Im Langgewann 4
65719 Hofheim am Taunus
Deutschland

Telefon:      +49 6192 9650-50
Telefax:      +49 6192 9650-51
E-Mail: info(at)ohara-gmbh.com

Stand: 11/2017